Hugo Tempelman Stiftung
Seit 2007 unterstützt die gemeinnützige Hugo Tempelman Stiftung die Arbeit von Hugo Tempelman und seinem Team der Ndlovu Care Group in Südafrika.
Aus Deutschland heraus setzt sie sich dafür ein, die vielfältigen sozialen Projekte mit den dringend benötigten Mitteln auszustatten.
Inspiriert von Südafrika, seinen Menschen und dem beeindruckenden persönlichen Engagement der Tempelmans vor Ort, hat sich Anfang 2007 eine Gruppe Gleichgesinnter aus Medien, Wirtschaft, Kultur, Politik und Medizin zusammengefunden. Mit Überzeugung und Herz engagieren sie sich.
Medizinische Versorgung
Soziale Dienste
Infrastrukturelle Projekte
So wurde aus dem Township Elandsdoorn eine eigenverantwortliche Sozialgemeinschaft mit Vorschulen, Arbeitsplätzen, kulturellem Bildungsangebot, medizinischer und infrastruktureller Versorgung. Die Lebenssituation hat sich hier durch die Arbeit der Ndlovu Care Group nachhaltig verbessert.
Die Ndlovu Care Group verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz und lebt das Prinzip Hilfe zur Selbsthilfe.
Spenden
Helfen Sie helfen. Mit Ihrer Hilfe haben wir die Möglichkeit vielen Menschen in Südafrika den Weg in eine bessere Zukunft zu ermöglichen.
Jede Spende zählt!
Förderer
Die Arbeit der Ndlovu Care Group ist ganzheitlich angelegt. Deswegen benötigen viele Projekte einen intensiveren, beständigeren finanziellen Einsatz. Die Hugo Tempelman Stiftung ist dankbar für jedes nachhaltige Engagement von Förderern und Unterstützern.
Hugo Tempelman Stiftung
Vorstand
Vivi Eickelberg
Vorstandsvorsitzende
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Durch Herman van Veen lernte ich 2006 in Südafrika seine Freunde Hugo und Liesje Tempelman kennen. Sie luden mich ein, ihr ganzheitliches Projekt im ländlichen Elandsdoorn zu besuchen. Ich war und bin zutiefst beeindruckt von der unglaublichen Kreativität und dem Mut dieser beiden Menschen seit über 20 Jahren trotz aller Widrigkeiten weiter vor Ort zu bleiben, um die Menschen zu unterstützen. Mit der Hilfe und der Unterstützung von Freunden gründeten wir 2007 die Hugo Tempelman Stiftung. Hugo ist ein Visionär. Er ist ein hervorragender, kreativer Arzt und auch ein Entrepreneur, der uns alle immer wieder motiviert, seine NDLOVU CARE GROUP zu unterstützen.
Rainer Poelmann
stellv. Vorstandsvorsitzender
Vorsitzender der Geschäftsführung der REGIOCAST GmbH & Co. KG
Ich unterstütze Hugo Tempelman und damit auch die Hugo Tempelman Stiftung, da mich die Arbeit, die Hugo in Südafrika leistet, fasziniert und bewegt. Den Menschen vor Ort und vor allem den Kindern aus schwierigen Verhältnissen bietet er eine wirkliche Perspektive. Jede Unterstützungsleistung, die wir von hier aus leisten können, kommt zu 100 % bei den bedürftigen Menschen an. Hugo und seine Frau Liesje sprühen vor Ideen und Konzepten, die das Leben in diesem schwierigen und durch Armut geprägten Umfeld einfacher, erträglicher und damit lebenswerter machen.
Jochen Frieser
Kassenwart
Geschäftsführer Confidia Treuhandgesellschaft mbH
Ich engagiere mich für die Hugo Tempelmann Stiftung, insbesondere weil ich den ganzheitlichen Ansatz von Hugos Projekten für außergewöhnlich überzeugend halte.
Clemens Frowein
Unternehmensberater, Upgrade Organisationsentwicklungspartner GbR
Anfang 2023 habe ich Hugo Tempelmann kennen gelernt und die Ndlovu Care Group in Südafrica besucht. Das war für mich eine „Life Changing Experiance“. Ich berate seit vielen Jahren im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, vor allem auch in Afrika. Dabei durfte ich viele spannende Projekte kennenlernen in sehr unterschiedlichen Bereichen. Für mich ist das Ndlovu Projekt außergewöhnlich, weil hier so viele Aspekte vereint sind: Gesundheit, Pflege, frühkindliche Betreuung, Betreuung Behinderter Kinder, Entwicklung Jugendlicher, Sport, Kultur, Berufsschule und noch viel mehr. Ndlovu unterstützt Menschen in ihrer Entwicklung mit dem Ziel, ein gesundes, würdevolles und erfülltes Leben zu ermöglichen. Und das alles mit einem liebe- und freudvollen Tenor und so viel positiver Energie. Die „Power Girls“ und der Ndlovu Choir sind einfach zu gut. Aber auch das wissenschaftliche „Research“ Programm hat mich beeindruckt und macht die Ambition von Hugo deutlich, wirklich einen Unterschied für die Menschen zu erreichen. Kaum jemand in Südafrika hat mehr für das Thema HIV geleistet. Ich bin froh und stolz, mit der Stiftung hier beitragen zu können. Ich bin dabei!
Manfred Teubner
ehem. Unterhaltungschef ZDF
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Während meiner fast 12jährigen Tätigkeit als Unterhaltungschef des ZDF ist der Drang und Wunsch gewachsen – wenn das mal alles vorbei ist, machst du etwas wirklich Sinnvolles. Ich bin heute sehr froh und dankbar, daß mir die HTS die Gelegenheit dazu bietet. Hugo und Liesje Tempelman in ihrer Arbeit zu unterstützen ist sehr sinnvoll und wunderbar.
Roland Förster
Geschäftsführer Energetix
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„Nicht Worte zählen, sondern Taten!“
Hugos sichtbare und wirksame Taten haben mich sofort und seit über zehn Jahren nachhaltig überzeugt.
Stefanie Lemke
Dienststellenleiterin LV Mecklenburg-Vorpommern
Hugo und Liesje Tempelman haben mich mit ihrer Art und ihrem ehrlichen Engagement überzeugt. Mehr noch, sie eroberten mein Herz mit ihrer Liebe zu den Menschen in Südafrika. Niemals würden sie eine Schule oder ein Krankenhaus bauen und verschwinden. Im Gegenteil, sie bilden Menschen aus, führen sie gemeinsam zur Stärke – egal ob in der Bildung, Ernährung, Sport, Gesundheit oder Kultur. Mit ganzheitlichem Ansatz, Herzblut und Kreativität verbessern Hugo und Liesje das Alltagsleben Tausender Familien in der Region und jeder kann sich vor Ort selbst von ihrer Arbeit überzeugen.
Victor Worms
Journalist
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Ich habe Hugo Tempelman und seine wunderbare Frau Liesje 2007 kennenlernen dürfen und als wir an diesem Tag beschlossen, eine Stiftung für seine beeindruckende Arbeit zu gründen, war ich sofort dabei. In den Jahren, die wir jetzt zusammenarbeiten, hat sich diese Idee immer wieder bestätigt. Umso schöner, was wir gemeinsam bewegen konnten und daß ich heute weiß, dass dies eine der besten Entscheidungen war, die wir treffen konnten.
Rainer Eichhorn
CEO onlinecontent.com
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Mein erster Besuch der Hugo Tempelman Stiftung in Südafrika war mehr als beeindruckend.
Der ganzheitliche Ansatz der Arbeit von Hugo, die Umsetzung seiner Ideen, der Umgang mit den Menschen, die vielen unterschiedlichen Projekte, die er und sein Team begleiten, sind überwältigend. Menschen zu helfen – von Kindheit an, eine Vision zu vermitteln und dafür alle erdenklichen Hilfen anzubieten, ist außergewöhnlich und begeisternd. Ich freue mich, dass ich die Chance habe, dieses Engagement unterstützen zu dürfen.
Aufsichtsrat
Hans-Eike von Oppeln-Bronikowski
Rechtsanwalt, Notar a.D.
Liesje und Hugo Tempelman, alle Mitarbeiter und Freunde der Ndlovu Care Group, aber auch Vivi Eickelberg, sämtliche Mitarbeiter, Freunde und Unterstützer der Stiftung haben durch ihr großartiges, selbstloses und dauerhaftes Engagement einen unschätzbaren, wesentlichen und nachhaltigen Beitrag dazu geleistet, dass wir und unsere Kinder gemeinsam mit Eltern und Kindern in Südafrika zum wechselseitigen Wohl und Nutzen in eine sozial und gesundheitlich verbesserte Zukunft schauen dürfen. Dafür bin ich dankbar und begründe so meine Teilnahme an unserem Vorhaben von Anfang an!
John Kriwet
Regional Head Western Europe & International Brand Management, Aristo Pharma GmbH
Von dem ersten Moment begeisterte mich Hugo als charakterstarker Mensch, der es sich mit voller Überzeugung und Leidenschaft zur Aufgabe gemacht hat, anderen Menschen in Not zu helfen. Dabei denkt er ganzheitlich und schafft sowohl medizinische als auch lebenswerte Infrastrukturen für eine bessere Zukunft. Er ist ein Held in dieser Zeit.
Helge Sasse
Anwalt und
Filmproduzent
Mich fasziniert an Hugos Arbeit am meisten, dass er das Medizinische nicht abspaltet, sondern den Menschen als Ganzes betrachtet: Gesundheit als eine Kombination von Medizin und Zuwendung, soziale Fürsorge, Erziehung und Ausbildung.
Präambel
You die, if you deny – Gleichgültigkeit ist tödlich. Weil sich täglich tausende Menschen mit dem HIV-Virus weltweit infizieren und durch mangelnde Aufklärung und falsche Heilungsmethoden die Zahl der Opfer stetig weiter steigt, rufen wir die „Hugo Tempelman Stiftung“ ins Leben mit dem Ziel, nicht nur medizinisch zu helfen, sondern auch weltweit Aufklärungsarbeit zu betreiben. Das Ziel ist es, die Herausforderung einer gefährlichen Krankheit anzunehmen, von ihr zu lernen und die gesundheitlichen sowie sozialen Veränderungen in den betroffenen Gebieten herbeizuführen.
§1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Hugo Tempelman Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Jena/Thüringen.
§2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Gesundheit im, Sinne von §§ 52 AO, der Mildtätigkeit, der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der HIV-Infizierung sowie die Möglichkeit der Vergabe von Stipendien an Studierende sowie die Förderung von wissenschaftlichen Instituten auf dem Gebiet des Stiftungszweckes.
Weiterhin erstreckt sich der Stiftungszweck auf die Förderung von Bildung, Erziehung, Kultur und Sport, sofern hierdurch dem Stiftungszweck gedient wird. Der Wirkungs- und Tätigkeitsbereich der Stiftung ist nicht auf Deutschland beschränkt.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Förderung der Aufklärung über die Ursachen, Übertragung und Folgen der HIV-Infizierung
2. Förderung komplementärer und alternativer Behandlungsmethoden
3. Förderung von Programmen zur sozialen Eingliederung von HIV- betroffenen Personen und deren Umfeld
4. Förderung von ATC-Modellen (Autonomous Treatment Center) weltweit
5. Förderung der Verbreitung von Anti-HIV /Aids-Programmen in allen betroffenen Ländern
6. Unterstützung von direkt oder indirekt von HIV betroffenen Personen durch Hilfestellung bei Notlagen, seien sie physisch, psychisch oder materiell bedingt
7. Unterstützung von Menschen, welche Therapien zur Bewältigung ihrer Krankheit nötig haben, die sie aber ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung nicht in Anspruch nehmen können
8. Unterstützung in Form von direkter finanzieller Hilfe an erkrankte Menschen
9. Unterstützung von Institutionen, Organisationen, Projekten und Personen im Bereich des Stiftungszwecks mit Beiträgen sowie Bereitstellung von Medikamenten und Personal
10. Unterstützung von Institutionen, Organisationen, Projekten und Personen, welche der nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen von HIV-Betroffenen und deren Umfeld dienen
11. Durchführung und Förderung weiterer Maßnahmen, die geeignet sind, dem Stiftungszweck zu dienen. Dies können insbesondere auch Maßnahmen sein im Bereich Bildung, Erziehung, Kultur und Sport oder im Bereich der Forschung im Rahmen wissenschaftlicher Zwecke;
12. Förderung von Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Stiftungszweckes
13. Durchführung und Unterstützung von Tagungen und Veranstaltungen sowie Präsentationen, Kongresse und Kolloquien auf dem Gebiet des Stiftungszweckes
14. Unterstützung wissenschaftlicher Projekte auf dem Gebiet des Stiftungszweckes, einschließlich Personalkosten
15. Vergabe von Stipendien und Druckkostenzuschüssen für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Stiftungszweckes
16. bei hinreichendem Stiftungskapital kann die Stiftung die Trägerschaft und Finanzierung eines auf dem Gebiet der Stiftung tätigen Instituts übernehmen.
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.
Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Der Vorstand entscheidet abhängig von der Finanzlage über die Priorität der einzelnen Projekte.
(3) Der Stiftungszweck wird, soweit nicht eine Beschaffung von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO erfolgt, insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Fördermitteln, Forschungsaufträgen gemäß § 58 Nr. 2 AO und der aktiven Beteiligung (Hands on) der Organe dieser Stiftung, in denen einflussreiche Persönlichkeiten vertreten sind.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen. Die Stiftungseinrichtungen können zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.
(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gern. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
§4
Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
§5
Stiftungsvermögen
(1) Das Anfangsstiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, soweit dadurch der
wirtschaftliche Wert und dfe Ertragskraft der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
(3) Die Stiftung kann ihre Mittei ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die
Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
(5) Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit deren Zwecke mit dem Stiftungszweck der „Hugo Tempelman Stiftung“ vereinbar sind.
(6) Die Stiftung hält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren.
§6
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung.
§7
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. Der Vorstand
2. Das Kuratorium
3. der Aufsichtsrat
Personalunion in den drei Gremien ist ausgeschlossen.
(2) Abgesehen von der ersten Organbesetzung (Gründungsorgane) beträgt die Amtszeit der Organmitglieder, die gemäß § 8 Abs. 1 (Vorstand), § 10 Abs. 2 (Kuratorium) und § 9 Abs. 1 (Aufsichtsrat) bestimmt werden, fünf Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die Amtszeit der ersten Organe (Gründungsorgane) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Anstelle eines während der Amtszeit ausgeschiedenen Mitgliedes des Vorstandes oder Aufsichtsrates bestellt das Organ, dem der Ausgeschiedene angehört, für den Rest der Amtszeit ein neues
Mitglied (Selbstergänzung). Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.
(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, abgesehen von dem Sonderfall der Abs. 4 S. 3 und Abs. 5. Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen
Auslagen, die im Verhältnis zu den jeweils erwirtschafteten Erträgnissen stehen müssen. Bei hinreichenden Mitteln und entsprechendem Arbeitsanfall kann der Aufsichtsrat eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale für die
Vorstandsmitglieder beschließen.
(5) Für den über eine Ehrenamtlichkeit hinausgehenden Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Aufsichtsrat abweichend von Abs. 4 S. 1 eine pauschale Vergütung beschließen. Diese muss im angemessenen
Verhältnis zu den Einnahmen der Stiftung stehen und darf die Zweckerreichung einschließlich der Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
(6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.
§8
Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Kassenwart
Insgesamt besteht der Vorstand aus bis zu zwölf (12) Mitgliedern.
Der Vorstand besteht zunächst aus drei (3) Person und kann durch Entscheidung des jeweils amtierenden Vorstandes auf bis zu zwölf (12) Personen erweitert werden, wenn die Erweiterung des Aufgabengebietes und die Finanzausstattung der Stiftung dies erfordern und ermöglichen. Abgesehen vom ersten Vorstand (Gründungsvorstand) werden die Mitglieder des Vorstands bei Ausscheiden eines Mitglieds durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder durch Zuwahl ergänzt (Selbstergänzung). Der erste Vorstand (Gründungsvorstand) ist im Stiftungsgeschäft
mit einer Amtszeit von drei (3) Jahren bestellt.
(2) Vor dem Ende der Amtszeit des Vorstands hat dieser rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Vorstands zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Vorstand bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Weitere Beschlüsse darf ·der Vorstand bis zu dieser Wahl nur in dringenden Ausnahmefällen fassen.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Dies gilt nicht für den ersten Vorstand (Gründungsvorstand), da diese Positionen dort bereits festgelegt sind.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen;
3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen;
4. die Jahresrechnung zu legen;
5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen;
6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
8. Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats, sofern von diesem ein entsprechender Wunsch geäußert wird.
Der Vorsitzende des Vorstandes, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister haben jeweils Alleinvertretungsmacht. Die anderen Vorstandsmitglieder können die Vertretung nur zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied (Vier-Augen-Prinzip) ausüben. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder dem Kassenwart bzw. den weiteren Vorstandsmitgliedern nur bei Verhinderung der drei vorgenannten Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden darf.
(5) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Satzung getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters den Ausschlag.
(9) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Im Falle einer mehrköpfigen Besetzung ist eine von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Person als Protokollführer beizuziehen oder ein vom Vorsitzenden benanntes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(10) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch, im Rahmen einer Videokonferenz oder per e-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder E-Mail bestätigt werden. Absätze 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
§9
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei (3) und höchstens neun (9) Personen. Abgesehen von dem ersten Aufsichtsrat (Gründungsaufsichtsrat) und den Fällen der Selbstergänzung bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtszeit werden die Mitglieder des Aufsichtsrates vom Vorstand berufen. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates (Gründungsaufsichtsrat) werden von den Stiftern im Stiftungsgeschäft berufen.
(2) Der Aufsichtsrat hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben:
1. Beratung und Überwachung des Vorstandes;
2. Entgegennahme der Jahresrechnung;
3. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben;
4. Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von Stiftungsmitteln;
5. Genehmigung des Haushaltsplanes;
6. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
(3) Der Aufsichtsrat wählt abgesehen vom Gründungsaufsichtsrat aus seinen Reihen den Vorsitzenden. Gründungsaufsichtsratsvorsitzender ist Herr Rechtsanwalt Hans Eike von Oppeln-Bronikowski.
(4} Der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter beruft die Sitzungen möglichst am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter leitet die Sitzungen. Auf Verlangen von mindestens SO % der Mitglieder des Aufsichtsrates oder auf Verlangen des Vorstandes ist eine. zusätzliche außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag.
(7) Über jede Aufsichtsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes
Aufsichtsratsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
{8) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail, telegraphisch oder im Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates damit einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder E-Mail bestätigt werden. Abs. 6, 7 finden entsprechende Anwendung.
(9) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beratung in den Aufsichtsratssitzungen kann der Aufsichtsrat Sachverständige hinzuziehen.
§ 10
Kuratorium
(1) Das Kuratorium der Stiftung berät die Stiftung in allen Angelegenheiten der Verwirklichung der Stiftungsziele.
(2) Dem Kuratorium gehört eine beliebig große Zahl von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens an, die sich den Zielen der Stiftung in besonderer Weise verbunden fühlen. Sie werden durch den Vorstand auf der Grundlage eines
Beschlusses des Vorstands auf fünf (5} Jahre berufen. Der Vorstand kann beschließen, ein Mitglied des Kuratoriums zu dessen Vorsitzenden zu berufen. Beschließt er dies nicht, führt der Vorsitzende des Vorstands im Kuratorium den Vorsitz. Der erste Vorsitzende des Kuratoriums wird im Stiftungsgeschäft berufen.
(3) Das Kuratorium ist regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten aus der Stiftungsarbeit zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Jedoch soll möglichst einmal im Jahr eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
(4) Vor einer Beschlussfassung des Vorstands zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder zu einer Änderung der Satzung ist das Kuratorium in geeigneter Form zu hören. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung besitzt das Kuratorium nicht.
§ 11
Beginn und Ende der Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern
keine Wiederberufung erfolgt. § 7 Abs. 2 S. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(3) Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von einem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. Abberufungsberichtigte Organe sind nur der Vorstand und der Aufsichtsrat. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei einem stiftungsschädlichen Verhalten vor. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle
eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.
§ 12
Änderung des Stiftungszweckes, Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes objektiv nicht mehr sinnvoll ist, können die satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder einstimmig über die Änderung des Stiftungszweckes, die Auflösung der Stiftung oder über die Zusammenlegung mit
einer anderen Stiftung beschließen und dies bei der Stiftungsbehörde beantragen.
(2) Andere als die vorgenannten Satzungsänderungen (einfache Satzungsänderungen) sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen. Sie bedürfen der Zustimmung von 75 % der Mitglieder des Vorstandes.
(3) Zu den Beschlüssen ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(4) Die Anträge nach Abs. 1 bzw. nach Abs. 2 sind der Stiftungsbehörde zeitnah vorzulegen.
§ 13
Erlöschen der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmende Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine im Sinn der Abgabenordnung steuerbegünstigte privatrechtliche Institution (Körperschaft, Stiftung), die diese Mittel im Sinne des Zweckes dieser Satzung (§ 2) zu verwenden hat.
(2) Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund ist die nachträgliche Aufhebung der Gemeinnützigkeit der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gelten dann die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz. Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben werden, der gemeinnützig ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zumindest aber möglichst nahe kommt. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung und entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Satzung verwenden.
(3) Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.
§ 14
Haftung
Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich die Stiftung, diese Personen mit Amtsübernahme unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Mittel angemessen zu versichern. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des Grundstockkapitals ausgeschlossen wird.
§ 15
Stiftungsbehörde
Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaats Thüringen.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Jena, den 30. 10. 2012
Hugo Tempelman Stiftung
Schillerstraße 104
D – 10625 Berlin
Telefon: +49 30 688 350 28
Mobil: +49 172 390 73 72
Email: vivi@hugo-tempelman-stiftung.de
Spendenkonto:
IBAN: DE21 1012 0100 0007 7770 06
BIC/SWIFT: WELADED1WBB
Kontonr.: 7777 066
BLZ: 101 201 00
Weberbank AG